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Am 10.1.1997 fuhr der russische Staatsbürger Roman J. betrunken durch Berlin und verursachte dabei in verschiedenen
Stadtteilen mindestens 3 Unfälle. Gegen 23.00 Uhr rammte er mit über 130 km/h auf einer Tempo - 50 - Straße von schräg hinten Lenas PKW. Dieser flog durch diesen gewaltigen Aufprall weit durch die Luft,
drehte sich dabei mindestens einmal um die eigene Achse und zerschellte dann (mit der Fahrerseite gegen die eigentliche Fahrtrichtung) an einem Laternenpfahl. Lena war auf der Stelle hirntot. Lena
trank niemals Alkohol, wenn sie Auto fuhr, sie schnallte sich immer an und war eine sehr umsichtige Fahrerin. Sie hatte keine Chance, diesem Unfall auszuweichen oder zu reagieren.
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Der 1. Prozeß Der erste Prozeß fand vor dem Schöffengericht Tiergarten in Berlin statt. Nach schwierigen Verhandlungstagen wurde für Recht erkannt: “Der Angeklagte Roman
Jouravel wird wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Tötung sowie
unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (für 3 Jahre) entzogen.” Das bedeutete, dass sich der Richter des Schöffengerichts bei der Strafzumessung wenigstens an die übliche
“Mittelung” bei der Strafzumessung gehalten hat. Das heißt, dass er die infrage kommende Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe zur Hälfte ausgesprochen hat Da eine Aussetzung zur Bewährung nur bei Strafen bis
zu 2 Jahren Freiheitsstrafe gewährt werden kann, hieß dieses erstinstanzliche Urteil, dass der Angeklagte Roman Jouravel ins Gefängnis hätte gehen müssen.
Er ging aber in Berufung, weil er die ausgesprochene Strafe nicht akzeptieren wollte. Eine besondere Zumutung war für uns in diesem Verfahren das Verhalten des Staatsanwaltes, der bis auf die Verlesung der
Anklageschrift an allen Prozeßtagen konsequent schwieg. Die Rekonstruktion des Geschehens und auch die Befragung der Zeugen interessierten ihn offenbar überhaupt nicht. Wir empfanden dieses lustlose Verhalten als
Skandal..
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Berufung: Milde Strafe Eine noch größere Enttäuschung war dann die Verhandlung dieser Tragödie in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Berlin. Dort erhielt der
Todesfahrer nur eine zweijährige Freiheitsstrafe, die auf 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Sein Führerschein wurde für 3 Jahre eingezogen. Die fahrlässige Tötung wird zwar nach § 222 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, in der Praxis sprechen die deutschen Gerichte aber in der Regel wesentlich geringere Urteile aus. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Berlin
Swarzenski äußerte gleich zu Verhandlungsbeginn mir gegenüber: “Ach wissen Sie, Herr Schoenfelder, wir haben es hier im Landgericht auch oft mit Mordfällen zu tun. Auch da kommen wir oftmals trotz des erwiesenen
Tatvorsatzes und der folgerichtigen Handlungsweise der Angeklagten wegen deren Alkoholisierung zur Tatzeit zu milden Urteilen.” Von diesem Zeitpunkt ab wußte ich, warum Herr Swarzenski in Berlin den Ruf als ein
den Angeklagten gegenüber äußerst “gnädig” eingestellter Richter hat. Diese Einschätzung hat sich leider auch in diesem Verfahren bestätigt, in dem der Richter dem Angeklagten wegen seines der Tat vorausgegangenen
Alkoholtrinkens eine verminderte Straffähigkeit attestierte: Der Alkoholkonsum (2,53%) des Täters Roman Jouravel hat diesen also paradoxerweise vor dem Gefängnis bewahrt, weil sich seine Trunkenheit strafmindernd
ausgewirkt hat. Der Mann, der uns gegenüber niemals Reue gezeigt hat oder auch nur einen Ansatz von Schuldbewußtsein hat erkennen lassen, der niemals Kontakt zu uns aufgenommen hat, der offensichtlich nie unter
seiner Tat gelitten hat, lebt weiterhin als “ein freier Mann” mit seiner Familie und kann jeden Tag mit seiner Tochter verbringen.
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